Skip to main content

FAQ - Anhängerkauf

Um einen Händler in Ihrer Nähe zu finden rufen Sie uns an oder benutzen Sie unser Kontaktformular! Wir schicken Ihnen dann die Kontaktdaten von unserem Händler in Ihrer Nähe. 

Hier für Sie zum Herunterladen

Bevor Sie Ihren Anhänger benutzen können, müssen Sie ihn bei der KFZ-Zulassungsstelle, die für Ihren Wohnort zuständig ist, anmelden und bekommen ein Kennzeichen zugeteilt.
Zur Zulassung benötigen Sie:

  1. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und das COC Papier, die diesem Schriftstück beigefügt sind. Bei Anhänger Einzelabnahme wird das COC durch ein EG-Gutachten ersetzt.
  2. Von Ihrer KFZ- Versicherung benötigen Sie eine Versicherungsbestätigungsnummer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde.
  3. Einen ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrag, den Sie bei der Zulassungsstelle bekommen.
  4. Ihren Personalausweis. Wenn Sie nicht selbst zulassen, müssen Sie demjenigen, der für Sie die Anmeldung erledigt, die Vollmacht auf dem Zulassungsantrag erteilen.
  5. Ein unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat mit den Bankkontodaten, damit das Zollamt die Kraftfahrzeugsteuer dort einziehen kann.
  6. Wenn Sie landwirtschaftliche Grundstücke besitzen und Ihren Anhänger nur für die Landwirtschaft benutzen wollen, können Sie auf dem Zulassungsantrag eine Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
  7. Als ausländischer Mitbürger benötigen Sie die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts und den Reisepass mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung.

Lassen Sie sich dann ein Kennzeichen in folgender Größe machen, die Nummer erhalten Sie von der Zulassungsstelle

              SHA - XY 000                                                                           
   
für alle BARTHAU-Anhängertypen                         
    außer Typ ASB und BS                                             


                     SHA
                     XY 000

nur für BARTHAU-Anhänger Typ BS
und Absenkanhänger Typ ASB

Das Kennzeichen muss am Anhänger unter / über bzw. zwischen der Kennzeichenbeleuchtung fest angeschraubt werden.

Von der Zulassungsstelle erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). ZBTeil 1 müssen Sie immer mitführen, wenn Sie den Anhänger benutzen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) müssen Sie sorgfältig aufbewahren. Sie darf nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Wer diese Bescheinigung besitzt, kann den Anhänger an- bzw. abmelden und gegebenenfalls auch unberechtigt verkaufen.
Wenn Sie eine Zulassungsbescheinigung verlieren, erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle einen Ersatz. Eine verlorene COC Bestätigung müssen Sie beim Anhängerhersteller anfordern.

Um mit einem Anhänger auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren zu können muss das Gespann bestimmten Voraussetzungen entsprechen.
Achtung: Eine 100 km/h Zulassung für den Anhänger ist grundsätzlich nur in Deutschland gültig. Im Ausland gelten die nationalen Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes.

Bedingungen für die Zugfahrzeuge:
1)    Ausrüstung mit automatischem Blockierverhinderer.
2)    Zulässige Gesamtmasse maximal 3.5 t.

Bedingungen für die Anhänger:

  1. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein, als die Leermasse des Zugfahrzeugs mal Faktor X.
    a)    X = 0,3 bei allen Anhängern ohne Bremse und  bei Anhängern mit Bremse ohne hydraulische Stoßdämpfer an den Achsen.
    b)    X = 0,8 bei allen Wohnanhängern mit starrem Aufbau und hydraulischen Stoßdämpfern.
    c)    X = 1,1 bei allen anderen Anhängern mit Bremse und mit hydraulischen Stoßdämpfern.
    Wird der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung z. B. ALKO AKS ausgerüstet, dann erhöht sich der Faktor X bei Wohnanhängern auf 1,0 und bei allen anderen gebremsten Anhängern mit Stoßdämpfern auf Faktor 1,2.

    Zul. Gesamtmasse des Anhängers = Leermasse Zugfahrzeug • X (Faktor)
    Das Gesamtgewicht des Anhängers darf aber in keinem Fall die Anhängelast des Zugfahrzeuges und die Gesamtmasse des Zugfahrzeuges übersteigen.
    Ist die Voraussetzung nicht gegeben, so muß die zul. Gesamtmasse des Anhängers berichtigt werden, z.B. Ablastung der zul. Gesamtmasse.
     
  2. Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (=120km/h) gekennzeichnet sein.
     
  3. Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.
     
  4. Es muss eine große gesiegelte Tempo- 100 km/h-Plakette hinten auf dem Anhänger angebracht sein. Diese wird unter Vorlage einer Bestätigung von der Straßenverkehrsbehörde ausgegeben, wenn
    der Anhänger werksseitig für 100km/h ausgerüstet ist, so wird die Bestätigung der Firma Barthau Anhängerbau GmbH für die 100km/h Fähigkeit des Anhängers mitgeliefert.
    oder
    wird der Anhänger nachgerüstet, so muß dieser bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer einer technischen Prüfstelle (TÜV, Dekra,...) vorgeführt werden. Dieser stellt dann die Bestätigung für die 100km/h Fähigkeit des Anhängers aus.
    Die Zulassungsbehörde berichtigt auf Grundlage dieser Bestätigung die Fahrzeugdokumente.

Die Eignung des Zugfahrzeuges bzw. die Zulässigkeit, dass 100km/h gefahren werden kann, muss der Fahrer selbst bestimmen. Bei allen Veränderungen am Anhänger oder Zugfahrzeug, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die Höchstgeschwindigkeit nach der Strassenverkehrs-Ordnung.

 

Stützlast nennt man die durch den Anhänger auf die Anhängekupplung des Zugfahrzeuges drückende Last. Der Anhänger muss eine Stützlast haben.

Die Stützlast wird durch die Verteilung der Last im Anhänger beeinflusst. Empfohlen wird 4% des Gesamtgewichtes des Anhängers, jedoch darf die in der Zulassungsbescheinigung des Anhängers und des Zugfahrzeuges eingetragene Stützlast nicht überschritten werden. Es gilt der kleinere Wert.

Die Nutzlast (= maximale zulässige Beladung eines Anhängers in kg) ergibt sich aus der Differenz des auf dem Typenschild des Anhängers aufgedruckten, zulässigen Gesamtgewichts und dem Gewicht des Anhängers im unbeladenen Zustand.

Das Leergewicht ist das Eigengewicht des Anhängers im unbeladenen Zustand.

Zulässiges Gesamtgewicht = Eigengewicht des Anhängers + Nutzlast

Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf aus folgenden Gründen nicht überschritten werden:

  • der Anhänger entspricht dann nicht mehr der erlaubten Zulassung im Straßenverkehr
  • der Anhänger und das Zugfahrzeug können Schaden nehmen
  • für Schäden am Anhänger, die aus dieser unsachgemäßen Handhabung entstehen besteht kein Gewährleistungsanspruch

Das tatsächliche Gewicht des Anhängers inklusive Ladung darf nicht höher sein als die zulässigen Anhängelasten des Zugfahrzeuges (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)).