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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

1.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.3
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

1.4
Ein Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen, noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer und Verbraucher werden in diesen Bedingungen nachstehend auch einheitlich der Käufer genannt.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1
Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung erklären oder die Lieferung ausführen.

2.2
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend.

3. Preise

3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der Preis des Kaufgegenstandes ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten. Vereinbarte Nebenkosten werden zusätzlich berechnet.

3.2
Beträgt die vereinbarte Lieferzeit mehr als 4 Monate, behalten wir uns vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluß Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Steigerungen der Lohn- und Materialkosten, eingetreten sind.

3.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1
Unsere Forderungen sind Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Erbringungen unserer Leistung ohne Abzug in bar fällig. Bei Sonderausführungen oder -zubehör ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Kaufpreises zu leisten, die mit Zugang der Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig ist. Ist ein späterer Zahlungstermin oder eine Wechsel- oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum Ausgleich bzw. der unwiderruflichen Scheck-/Wechseleinlösung berechtigt, den Fahrzeugbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis bis zum Ausgleich aller den Anhänger betreffenden Forderungen gemäß Ziff. 7 zurückzubehalten.

4.2
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

4.3
Gerät der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, die mehr als 15% unserer fälligen Forderungen gegen den Käufer ausmachen, für mehr als 14 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen vereinbart oder Wechsel begeben sind, die noch nicht fällig sind. In diesem Fall können wir weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird, auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers nach Ziff.6.5 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn wir dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und diesem gegenüber gleichzeitig erklärt haben, daß wir nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen.

4.4
Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

5. Lieferung, Lieferverzug, Konstruktions- und Formänderungen, Produktbeschreibungen

5.1
Der in der Auftragsbestätigung angegebene Fertigstellungstermin ist unverbindlich. Der Fertigstellungstermin zeigt die Fertigstellung und Bereitstellung zur Verladung des Anhängers oder Kaufgegenstandes im Herstellerwerk an. Ist eine Anlieferung (Zufuhr) vereinbart, so verlängert sich die Auslieferung solange, bis eine Sammelladung durch den Werks-LKW gefahren werden kann. Dauert dies dem Käufer zu lange, so kann er ohne Aufrechnung zusätzlicher Kosten an den Verkäufer, die Anhänger selbst abholen oder abholen lassen. Die vereinbarten Zufuhrkosten (Fracht) werden in diesem Falle aus der Rechnung gestrichen. Ist eine frachtfreie Zufuhr vereinbart, so kann der Käufer keinen weiteren Abzug verlangen.

5.2
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wird dem Käufer eine Auftragsbestätigung mit der Maßgabe übersandt, daß er diese unterzeichnen und zurücksenden soll, so beginnt die Lieferfrist mit Eingang dieser Bestätigung beim Verkäufer. Werden seitens des Käufers nach Vertragsabschluss Änderungswünsche in Bezug auf die Ausführung der Vertragsware geäußert und schriftlich bestätigt, so beginnt die Lieferfrist mit Zugang der neuen Bestätigung, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung bestätigt wird.

5.3
Der Käufer kann uns 6 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Fertigstellungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist den Liefergegenstand fertigzustellen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung auch Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen, dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch für Verbraucher (siehe Ziff. 1.4) auf höchstens 10% der vereinbarten Vertragssumme, Unternehmern (siehe Ziff. 1.4) steht ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

5.4
Wird ein verbindlicher Fertigstellungstermin überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Fertigstellungstermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.3.

5.5
Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Fertigstellungstermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 8 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Berechnung von Schadensersatz ist von beiden Seiten ausgeschlossen.

5.6
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

5.7
Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur als annähernd anzusehen und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

6. Abnahme, Gefahrenübergang

6.1
Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt im Herstellerwerk. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige in unserem Werk zu übernehmen.

6.2
Ist die Versendung des Kaufgegenstandes an einen anderen Ort vereinbart, trägt der Käufer Kosten und Gefahr des Transports.

6.3
Ist eine Versendung vereinbart, hat der Käufer den Vertragsgegenstand bei Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.4
Kommt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug durch Annahmeverweigerung bei Anlieferung oder keine Abholung im Werk binnen 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, sind wir berechtigt Verzugszinsen und Standgeld zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug gerät.

6.5
Haben wir dem in Annahmeverzug befindlichen Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit dem Hinweis gesetzt, daß wir die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnen, sind wir nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.

6.6
Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15%, bei Sonderausführungen 25% des vereinbarten Kaufpreises. Wenn es sich um eine Wechselfinanzierung handelt, erhöht sich dieser Satz um jeweils 5% pro 3 Monate Wechsellaufzeit bzw. Annahmeverzug wegen Wertminderung der Ware. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 15%, wenn in der Zwischenzeit ein Modellwechsel vorgenommen worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z.B. aufgrund von Reparatur oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwerben. Gegenüber einem Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) als Käufer behalten wir uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis, das Eigentum an dem Vertragsgegenstand vor.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes, bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu. Der Eigentumsvorbehalt geht auch nicht dadurch unter, dass der Fahrzeugbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Kreditinstitut des Käufers mit der Auflage zugeht, über den Fahrzeugbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis nur treuhänderisch gegen Zahlung zu verfügen oder dass der Fahrzeugbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Käufer übergeben wurde/n.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Käufer, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsware in Höhe des Wiederbeschaffungswertes branchenüblich zu versichern, insbesondere auch das Diebstahl- und Vandalismusrisiko. Nach Zulassung ist eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Mit dem Versicherer ist zu vereinbaren, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (Diebstahl/ Vandalismus/ Vollkasko) uns unmittelbar zustehen. Es ist zu vereinbaren, dass wir berechtigt sind, uns zum Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes Sicherungsscheine des Versicherers geben zu lassen. Die Versicherungsleistungen sind für die Wiederherstellung der versicherten Vorbehaltsware, im Falle des Totalschadens zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden. Ein etwaiger Überschuss steht dem Käufer zu.

7.2
Ist der Käufer Unternehmer (siehe Ziff. 1.4), ist er berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern oder zu verarbeiten und unter der Voraussetzung, daß seine Abnehmer gegen die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an.

7.3
Wir ermächtigen den Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) ist, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis, hat der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahmten Verkaufserlöse werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Der Unternehmer hat unseren Anteil am Verkaufserlös getrennt von seinem Vermögen zu halten und treuhänderisch für uns zu verwahren.

7.4
Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) ist, hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.

7.5
Bei Zahlungsverzug des Käufers, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) ist, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Käufers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

7.6
Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) ist, hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Pflege-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im voraus sicherungshalber an uns ab.

7.7
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Benutzung des Anhängers oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

8.Gewährleistung

8.1
Für unsere Lieferungen und Leistungen haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Käufer.

8.2
Soweit ein von uns zu vertretender Fehler des Kaufgegenstandes vorliegt, hat der Käufer Anspruch auf Fehlerbeseitigung.
Für die Abwicklung gilt folgendes:

a) Der Käufer hat Nachbesserungsansprüche bei uns geltend zu machen. Der Käufer hat uns von ihm oder seinem Abnehmer geltend gemachte Fehler unverzüglich nach deren Feststellung entweder schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen.

b) Nachbesserungen haben innerhalb angemessener Zeit nach den technischen Erfordernissen zu erfolgen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich dadurch nicht, auch nicht für ersetzte Teile.

c) Der Käufer ist zur Durchführung von Fehlerbeseitungsarbeiten auf unsere Kosten nur nach vorheriger Reparaturfreigabe durch uns berechtigt. Führt er Arbeiten aus, ohne uns Gelegenheit zu geben die Rechtmäßigkeit seines Anspruches zu prüfen, so verfällt sein Anspruch auf Ausgleich seiner Kosten.

d) Transportkosten, die dadurch entstehen, daß der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, werden von uns nicht getragen.

e) Nicht ersetzt werden eine eventuelle Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietanhängerkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten, sowie Ladung.

8.3
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder innerhalb einer angemessenen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht beseitigt wird, ist der Käufer berechtigt, anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz besteht nicht.

8.4
Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.

8.5
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn der Käufer bzw. dessen Abnehmer die Vorschriften des Herstellers in der Bedienungs- und Wartungsanleitung nicht befolgt hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist.

8.6
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.7
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen.

8.8
Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

9.2
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

9.3
Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat.

9.4
Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

9.5
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.